Hat man als Vermieter ein Recht, den Einbau zu verhindern

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Vermieter hat den Einbau eines Discovergy Smart Meters nicht genehmigt. Daher meine Frage: Hat man als Vermieter ein Recht, den Einbau zu verhindern?

Vielen Dank für Ihre Antwort,

Sehr geehrter Kunde,

die Wahl des Stromzählers obliegt dem Mieter und der Vermieter ist dazu verpflichtet den Zugang zu Ihrem Stromzähler zu gewährleisten.

Sollte Ihr Vermieter sich weigern, gibt es Gerichtsurteile (z.B. AG Köln, Urteil 201 C 464/12), die diese Fälle behandeln.

Herzliche Grüße,

Ihr Discovergy Team

Gibt es hierzu ein neues Gesetz ? Bisher hatte ein Mieter nur so viel „am Hut“, das er (für sich) ablesen konnte… Hat der Vermieter eine eigene Kundenanlage für die Mieter, so stehen die Zähler in dessen Eigentum. Es ist mir neu, das Mieter Eigentum an einem Stromzähler gründen können !

Die Zähler sind nicht Eigentum des Vermieters, sondern Eigentum des Messstellenbetreibers was meist auch der Netzbetreiber ist da viele gar nicht wissen, dass man den Messstellenbetreiber auch selbst wählen kann. Nun ist also für die Frage, was der Mieter damit am Hut hat, entscheidend ob er Strom über einen eigenen Anschluss bezieht oder ob diese Anschlüsse alle auf den Vermieter angemeldet sind und dieser dann mit dem Mieter abrechnet.

@Pamiru48: Na klar gibt’s dafür ein Gesetz. In D-Land gibt’s für alles ein Gesetz! :wink:

Hier greift das Messstellenbetriebsgestz. Besonders interessant, da sich ab 2021 noch wieder etwas ändert. Kurz aber gut beschrieben in diesem Video:

Hallo!

Hier ein paar Anmerkungen zur Klärung der Rechtslage: Dem Mieter als Anschlussnutzers steht das Recht zu, einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber auszuwählen, unabhängig davon ob dieser - wie Discovergy es macht - intelligente Zähler verbaut oder nicht. Wichtig ist nur, dass der neue Betreiber einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleisten kann. Das wird im Paragraphen § 5 des Messstellenbetriebsgesetzes festgelegt:

§ 5 Auswahlrecht des Anschlussnutzers

(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist.

(2) Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Der bisherige Messstellenbetreiber hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas anderes.

Ab 2021 gibt es nach § 6 des Messtellenbetriebsgesetzes eine leichte Änderung der Rechtsgrundlage, denn ab diesem Jahr kann der Anschlussnehmer – d.h. der Vermieter oder Immobilienverwalter – unter bestimmten Bedingungen einen Messstellenbetreiber für alle Zählpunkte einer Liegenschaft auswählen. Nimmt allerdings der Anschlussnehmer dieses Recht nicht in Anspruch – was meistens der Fall sein wird – , darf weiterhin der Mieter seinen Messstellenbetreiber frei auswählen.

§ 6 Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers

(1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Januar 2021 der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,

1. dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten,

2. neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und

3. den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen.

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