Entfall der 70%-Regelung gemäß §9 EEG 2021 mit vorhandenem Discovergy-Zähler

Hallo Discovergy,

sinngemäß steht im §9 EEG 2021, dass bei einem vorhandenen iMsys keine Notwendigkeit zur 70%-Abregelung mehr besteht.

§9 EEG 2021

Hier insbesondere Absatz 2 Punkt 2.

Gilt der Punkt auch für euer intelligentes Messsystem (Installiert Mai 2019), das unter den Bestandsschutz fallen dürfte?

Vielen Dank und beste Grüße
Rainer

Ich kann in dem Paragraphen keine Freistellung von der 70%-Regel erkennen. Wenn Sie das anders sehen, kopieren Sie bitte den Absatz aus dem Gesetz hier in das Forum!

„ Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann“

Der Discovergy-Zähler hat ja keine regelnde Wirkung, sondern zeigt nur, was grad passiert. Daher wird das meiner Meinung nach nicht zutreffen.

(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Sinn von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber von
.
.
2. Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt, in Betrieb genommen werden, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen nach Nummer 1 ausstatten oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Ich lese das so, dass bis zum Einbau des intelligenten Messsystems ein Rundsteuerempfänger zu betreiben, oder die Anlage auf 70% der Wirkleistung zu begrenzen ist.
Nach dem Einbau des System müsste das nach diesem Wortlaut entfallen.

Das betrifft die Anlagen mit mehr als 25 kwp installierter Leistung. Die meisten Anlagen wurden aber bis anfang des Jahres unter 10 kwp gebaut, noch bevor das EEG geändert wurde. Alle diese Anlagen sollten diese Regelung nutzen können. Außer es gilt uneingeschränkt das EEG bei Inbetriebnahme. Aber genau das ist die Frage. Für alle zukünftigen Anlagen unter 25 kwp dürfte dann die 70% Regelung nicht mehr greifen.

Im Gesetz steht:
(…) damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz

  1. die Ist-Einspeisung abrufen können und
  2. die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können.

Eine Abregelung der Anlagen ist mit den derzeitigen Gateways nicht möglich.

Der wichtigste Teil in deinem Zitat fehlt aber…

(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und Betreiber von Anlagen, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz

1.

die Ist-Einspeisung abrufen können und

2.

die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können.

Bei Anlagen unter 25 kWp installierter Leistung muss demnach nichts abregelbar sein.
Natürlich habe ich nicht quergelesen, was in den anderen Paragraphen steht.

Aber genau diese Verknüpfung besteht ja:

[…] ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen nach Nummer 1 ausstatten oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Nummer 1 beschreibt ja genau „Ist-Einspeisung abrufen“ und „ferngesteuert regeln“

Meine Interpretation sagt mir:

  • über 25 kW wird zukünftig ein iMes und eine Möglichkeit zur Fernsteuerung benötigt.

  • über 7 kW bis 25 kW wird ein iMes benötigt,
    Bisher galt hier die 70%-Grenze, weil die Zähler an das VNB keine Daten lieferten. Ein iMes liefert Daten. Genau das leistet auch Discovergy.
    Das gefällt uns doch sehr, nicht wahr? Deshalb wäre eine Bestätigung meiner Interpretation sehr nett.

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Ich lese hier folgendes:
1.) Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems…
2.) bei Anlagen unter 25 kWp eine entweder oder Möglichkeit. Entweder statte ich die Anlage mit einem RLE aus, oder ich begrenze auf 70% und das ganze gilt nur so lange, bis ich das iMsys eingebaut habe.

oder wo liegt mein Denkfehler?

Dass die iMSys zur Zeit noch nix regeln…

Wo steht im §9, dass Anlagen unter 25 kWp geregelt werden müssen? Ich kann das einfach nicht rauslesen.

Gehen wir das doch mal durch. Die entsprechenden Inhalte markiere ich fett.
(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und Betreiber von Anlagen, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz

  1. die Ist-Einspeisung abrufen können und
  2. die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können.

*Bedeutet für mich, dass Betreiber von Anlagen unter 25 kWp eben keine Einrichtung installieren müssen, die die Anforderungen erfüllen.

(1a) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt, die nicht hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist-Einspeisung abrufen können.

bedeutet für mich, dass ein System installiert sein muss, das die IST-Einspeisung abrufen kann. Das sollte der SmartMeter von Discovergy können

(1b) Ihre Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 1a können Betreiber auch durch einen Dritten erfüllen lassen. Übernimmt die Ausstattung der Anlage mit einem intelligenten Messsystem der nach dem Messstellenbetriebsgesetz grundzuständige Messstellenbetreiber, genügt die Beauftragung des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 33 des Messstellenbetriebsgesetzes. Übernimmt die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes, genügt dessen Beauftragung.

bedeutet, dass der Punkt mit der Beauftragung von Discovergy als Dritter erfüllt ist?

(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Sinn von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber von

1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, in Betrieb genommen werden, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder

2. Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt, in Betrieb genommen werden, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen nach Nummer 1 ausstatten oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann.

beutet: Anlagen über 25 kWp müssen auslesbar und steuerbar sein (Rundsteuerempfänger, Anlagen von weniger als 25 kWp müssen bis zur Installation eines iMsys entweder einen Rundsteuerempfänger betreiben, oder die 70%-Regel anwenden. Nach der Installation des iMsys kann demzufolge die 70% Regelung entfallen, aber auch der Rundsteuerempfänger.

Alle anderen Punkte des Gesetzes beziehen sich auf mehrere Anlagen, oder auf Biogasanlagen.

Wie ist eure Meinung zu meiner Interpretation?

Die Gateways können momentan NIX regeln, nur Daten übertragen!
Auch die bereits vom BSI zertifizierten können noch nix regeln, nur Übertagen.

Hallo Pedro,

ich glaube wir reden aneinander vorbei. Mir ist schon klar, dass die aktuellen Gateways nichts regeln können, sondern nur Daten übertragen. Aber bei Anlagen unter 25 kWp müssen die Gateways doch auch nichts regeln, sondern nur die Daten übertragen, oder habe ich da was übersehen.

Zusammengefasst stehen im Gesetz folgenden essentiellen Punkte.

(1a)müssen Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist-Einspeisung abrufen können.

Im Paragraph 1a steht somit, dass die technische Einrichtung es möglich machen muss, bei Anlagen unter 25 kWp die IST-Einspeisung abrufen zu können. Besteht bei diesem Punkt Einigkeit, dass die Zähler von Discovergy das können?

Sind wir uns ebenfalls einig, dass der Paragraph 1 des Gesetzes nur Anlagen über 25 kWp betrifft?

(1b)… Übernimmt die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes, genügt dessen Beauftragung.

Sind wir uns einig, dass dieser Punkt des Gesetzes mit der Beauftragung von Discovergy als Messstellenbetreiber und Installateur des Smart Meter Gateways erfüllt ist?

(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems…müssen Betreiber von…
1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt
mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder

Sind wir uns einig, dass im §2 Absatz 1 Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kWp mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sein müssen, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Anlage ganz oder teilweise abschalten kann? (Was mit den aktuellen Smart Meter Gateways nicht möglich ist)

2. Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt mit technischen Einrichtungen nach Nummer 1 ausstatten oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Sind wir uns einig, dass im §2 Absatz 2 Anlagen mit höchstens 25 kWp entweder mit einer technischen Einrichtung nach Nummer 1 (Nummer 1 betrifft aber nur Anlagen über 25 kWp) ausgestattet sein müssen (was die Discovergy Smart Meter Gateways aktuell nicht können) oder die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70% zu begrenzen ist? Sind wir uns bei dem letzten Punkt zudem einig, dass hier keine Regelung der Anlage gefordert wird (was die Discovergy Smart Meter Gateways können)? Gemäß Paragraph 2 gilt die Wirkleistungsbegrenzung nur so lange, bis das intelligente Messsystem installiert ist.

Zusammengefasst steht für Anlagen von höchstens 25 kWp im §2 folgendes:
Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems müssen Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kWp am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Nach dem Einbau des intelligenten Messsystems müsste demnach die 70 Prozentbegrenzung nicht mehr gelten.

Besser kann ich es nicht erklären.

Bayernwerk schreibt:
„≤ 25 kWp kann alternativ auch die sog. 70%-Regelung Anwendung finden (Entscheidung durch den Anlagenbetreiber).“

Wenn die iMSys einmal regeln können, würde die 70% entfallen.

Hallo Pedro,

ich nehme das jetzt mal so zur Kenntnis, auch wenn ich im Gesetzestext genau diese Regelung nicht wieder finden kann, und mir die Stelle, in der genau dies steht, dass Anlagen unter 25 kWp regelbar sein müssen noch niemand konkret benennen konnte.
Wie gesagt, für mein Empfinden steht drin, dass Anlagen über 25 kWp regelbar sein müssen, unter 25 kWp ist nur die IST-Einspeisung zu übermitteln, und wenn ein intelligentes Messsystem installiert ist, entfällt für Anlagen unter 25 kWp sowohl die Regelbarkeit von außen, als auch die 70% Regel.

Wäre übrigens eine spitzen Werbung für Discovergy, wenn dies so ist.

Ich informiere mich mal weiter. Habe die Clearingstelle mal angeschrieben und um Klärung gebeten (bevor ich diesen Post hier verfasst habe).

Vielen Dank für die Mühe und beste Grüße
Rainer Bögl

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(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems…müssen Betreiber von…
1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt
mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder

2. Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt mit technischen Einrichtungen nach Nummer 1 ausstatten oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Da die technische Einrichtung nach 1. nicht ganz greift, weil „1. iMSys zur Übertagung UND 2. Regelung durch iMSys“ noch nicht geht, nur die Übertragung möglich ist, muss auf 70% gedrosselt werden.
Wenn die iMSys auch Regeln könnten, fallen die 70% weg.

Hallo Pedro,

aber das ist doch gerade der Punkt. 1. bezieht sich nur auf Anlagen über 25 kWp nicht aber auf Anlagen unter 25 kWp! Womit bei Anlagen unter 25 kWp nichts geregelt werden muss! Das heißt, dass Punkt 1 nicht greift, weil die Anlage kleiner als 25 kWp ist.

Meine These in Kurzform blieb leider unbeantwortet. Deshalb las ich nochmals das Gesetz.

(1a) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt, die nicht hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist-Einspeisung abrufen können.

Daraus entnehme ich, der Discovergy-Zähler liefert bereits zeitvariable Messwerte. Mehr wird ein iMSys bis auf Weiteres nicht leisten. Eher geht es darum, neben Strom auch Gas, Wasser, Wärmezähler einzubinden. Diese 70%-Grenze gilt nur, weil die bisher üblichen Zähler keine Daten liefern. Aus Sicht der VNBs ist das eine Notlösung.

Die zertifizierten iMSys liefern Daten an DGY und den VNB, die Standard-Zähler von DGY allerdings nur an DGY.
Wenn eine PV zwischen 7-25 kW verbaut wird, entfällt mit zertifizierten iMSys die 70% Drosselung.
Ist kein iMSys da, muss auf 70% gedrosselt werden.

Bayernwerk schreibt: