Fragen zu Balkonkraftwerk (4600Watt möglich?)

Hallo
ich hätte da mal paar kleinere Fragen zu einen Balkonkraftwerk.

  1. Wenn man z.B. bei Awattar ist und ein Zähler von Discovergy hat. Muss der Stromanbieter ja trotzdem informiert werden. Wäre das dann der Örtliche Stromanbieter oder Awattar ?

  2. Wenn bei den Stadtwerken aber bereits ein Balkonkraftwerk gemeldet wurde und man dann den Stromanbieter wechselt, muss man es dann da auch noch mal angeben ? Zum Beispiel wenn man dann zu Awattar geht.

  3. Bei Cleanthinking.de steht in einen Artikel dasd man bei einer Rücklaufsperre und Überprüfung durch einen Elektriker auch 800Watt einspeißen kann. Bei einen Zweirichtungszähler z.B. von Discovergy (Steht auch im Artikel Discovergy) sogar bis 4600Watt. Das wären dann ja an die 7 Balkonkraftwerke mit je 600Watt.

  4. Der Reguläre Discovergy Zähler kostet ja im Prinzip nur die ca. 8€ im Monat. Was kostet ein Zweirichtungszähler im Monat ? Wenn man am Ende nach 3-4 Monaten feststellt das es sich nicht lohnt mit einen Balkonkraftwerk oder Probleme mit dem Vermieter bekommt, wäre es ja ärgerlich wenn man Monatlich mehr dafür bezahlen muss obwohl es garnicht mehr nötig ist.

Danke :slight_smile:

Emmm…Discovergy verbaut nur Zweirichtungszähler.

Für Anmeldungen von Geräten bzw. PV-Anlagen ist der Netzbetreiber, nicht der Stromanbieter oder Messstellenbetreiber zuständig.

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  1. Netzbetreiber und Marktstammdatenregister sind Pflicht
  2. Nein, siehe 1
  3. Nein, das Limit ist gesetzlich 600VA
  4. Gleicher Preis, bei mir ist ein 2Richtungszähler verbaut
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Interessant! Kannst Du uns die Gesetzespassage mal nennen (Gesetz, Paragraph)?

Ansonsten (ohne Gewähr auf Richtigkeit), zum Thema 4600W, hier mal im Text nach „4600“ suchen. Müsste in der DIN VDE 0100-551 geregelt sein. Habe ich allerdings in seiner Gänze nicht vorliegen.

Ich meinte das Limit für eine steckerfertige Anlage ohne speziellen Einspeisestromkreis und ohne spezielle Einspeisevorrichtung. Mein Netzbetreiber (WestNetz) begrenzt diese auf 600VA, vielleicht ist der Ausdruck ‚gesetzlich‘ ein bisschen falsch gewählt…

Unter 4 steht leichter Käse… z.B. den Netzbetreiber zu wechseln…das geht nicht…ich kann Messstellenbetreiber und Stromanbieter wechseln, aber nicht den Netzbetreiber.
Auch sollte man die Anlagen nicht einfach in eine Schuko Stecken…

Laut VDE gibt es kein Gesetzliches Limit, das Limit hängt von deinem Stromkreis ab…

Es gibt in Deutschland aktuell keine Bagatellgrenze. Welche maximale PV-Leistung technisch zulässig ist, steht in Frage 14. Es ist also durchaus möglich, auch steckerfertige PV-Anlagen mit einer Scheinleistung SAmax > 600 VA anzuschließen. Dann ist zusätzlich zu den Anforderungen zum Anschluss gemäß VDE-AR-N 4105:2018-11 zwingend die Unterschrift des Anlagenerrichters im Inbetriebsetzungsprotokoll einzuholen.

Es ist dabei zu beachten, dass

der Anschluss weiterhin ausschließlich über eine spezielle Energiesteckvorrichtung (nähere Informationen dazu unter Frage 3 und 11)
oder eine feste Installation
und nur durch eine beim Netzbetreiber eingetragene Elektrofachkraft erfolgt. 

Bis 600W genügt eine einfache Meldung beim NB, bei größeren Anlagen die Unterschrift eines eingetragenen Elektrikers…

Links zum Bayernwerk:
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-einspeisen/ihre-anlage/sonne/steckerfertige-anlagen.html

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Die <600Watt Balkonkraftwerke sind eher so ein Kompromiss, daher auch die vom Elektriker installierte PV-Steckdose und die vom Kunden gesteckte PV-Anlage, zum Vergleich: ein Boiler mit Stecker ist anmeldefrei , ein festangeschlossener muss über eine Elektriker angemeldet werden. Noch ein Beispiel, Ladeboxen für Elektrofahrzeuge müssen angemeldet werden, 32A-Baustromsteckdosen nicht :wink:
Bei einer größeren Anlage wäre auch nicht plausibel, dass der Überschuss vernachlässigt werden kann. Das übliche Anmeldeprozedere ist auch um einiges umfangreicher als das der Balkonkraftwerke.
Desweiteren kann eine reguläre PV-Anlage nur vom / mit dem Anchlußnehmer angemeldet werden (im Mehrfamilienhaus Vermieter, Hausverwaltung, WEG…).
Interessant ist noch, dass i.d.R alle Anlagen auf einem Grundstück als eine Anlage gelten, die ggf. notwendigen Massnahmen (zentraler N/A-Schutz, Rundsteuerempfänger etc., wenn mehrere auf die Idee kommen) müssten koordiniert und gerecht abgerechnet werden.
Die 4600W sind im Allgemeinen die Schieflastgrenze, bis zu der eine Einspeisung 1phasig erfolgen darf.